Kundeninformation zum Strom-Preisbremsengesetz
Die Energiepreiskrise stellt eine besondere Herausforderung dar. Die Bundesregierung hat eine Strompreisbremse beschlossen, um Sie zu entlasten und deshalb das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, alle Verbraucherinnen und Verbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Wir setzen diese Mechanik vor Ort für Sie um. Wie wir das tun, hängt auch von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unserer Kundschaft und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab. Im Folgenden möchten wir Sie allgemein informieren, wie SWB Energie und Wasser die Strompreisbremse abwickelt.
So setzen wir die Preisbremse für Strom um
1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Stromkundinnen und -kunden durch die Preisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Umgesetzt wird die Preisbremse erfolgt ab 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise).
Die jeweilige Höhe hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem vor Ort gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist (dazu sogleich).
Achtung: Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kundinnen und Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!
2. Höhe der Entlastung
Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.
Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.
Der Referenzpreis beträgt:
- Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
- Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.
Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
- Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
- Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
- SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
- Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.
Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung:
Kunde mit Arbeitspreis brutto von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags
(Arbeitspreis – Referenzpreis): 50 ct/kWh – 40 ct/kWh = 10 ct/kWh
Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 4.000 kWh: 12 = 267 kWh
Monatlicher Entlastungsanspruch: (10 ct x 267 kWh) = 26,70 €/Monat.
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 49 StromPBG)
Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.
Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Hinweis zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften (WEG) ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie z.B. im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können.
Sie haben noch Fragen? Unser Kundenservice hilft gern weiter.