Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

§ 14a EnWG: Netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpe, Wallbox & Co.)

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Verteilnetzbetreiber neu installierte Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher aus der Ferne steuern, sofern dies für die Stabilität des Stromnetzes notwendig ist. Im Gegenzug dürfen sie den Anschluss und Betrieb dieser steuerbaren Geräte nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Netzüberlastung verweigern. Bislang war eine solche Regelung, bei der private Betreiber ihre Geräte netzdienlich einsetzen, freiwillig – meist gegen ein reduziertes Netzentgelt. Ab 2024 ist die Fernsteuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG jedoch verpflichtend geregelt.

Das Wichtigste im Überblick:
  • Bestimmte Geräte – sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen – müssen ab dem 1. Januar 2024 so installiert werden, dass der Netzbetreiber sie fernsteuern kann.
  • Im Gegenzug erhalten Betreiber solcher Anlagen vergünstigte Netzentgelte. Dafür stehen drei unterschiedliche Optionen (sogenannte Module) zur Auswahl.
  • Für bereits bestehende Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen bis Ende 2028.
  • Ziel dieser netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit im Zuge der Energiewende zu gewährleisten.
Was sind "steuerbare Verbrauchseinrichtungen"?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG:

  • Wärmepumpen
  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte (Raumkühlung)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

… mit einer Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW und Anschluss in der Niederspannung.

In Deutschland nimmt die Zahl installierter Wärmepumpen, Wallboxen und anderer sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kontinuierlich zu. Das ist ein wichtiger Schritt für die Energiewende – stellt jedoch auch neue Anforderungen an das Stromnetz. Diese Anlagen benötigen deutlich mehr Leistung als herkömmliche Haushaltsgeräte und belasten das Netz entsprechend stärker. Hinzu kommt, dass viele dieser Geräte zur gleichen Zeit genutzt werden, etwa abends, wenn zahlreiche Elektroautos gleichzeitig geladen werden. Beide Faktoren – hoher Leistungsbedarf und zeitgleicher Einsatz – können das Netz an seine Grenzen bringen und im schlimmsten Fall zu Engpässen führen.

Kann der Netzbetreiber im Bedarfsfall den Stromverbrauch bestimmter Anlagen temporär reduzieren – etwa durch eine vorübergehende Drosselung der Ladeleistung von Wallboxen – lässt sich das Stromnetz effizienter nutzen und drohende Engpässe können vermieden werden. Diese Form des gezielten, zeitlich begrenzten Eingriffs wird als „netzdienliche Steuerung“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ziel der Regelung ist es, die wachsende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen schnell, sicher und flexibel ins Stromnetz einzubinden.

Gut zu wissen!

Eine vollständige Abschaltung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist laut § 14a EnWG nicht erlaubt. Auch während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme bleibt eine Mindestleistung verfügbar – sodass beispielsweise Wärmepumpen weiterhin laufen und Elektroautos weitergeladen werden können.

Hinweis: Einige ältere Wallbox-Modelle oder Wärmepumpen sind zwar grundsätzlich steuerbar, können ihre Leistung jedoch nicht stufenweise reduzieren. Bei solchen Geräten ist nur ein Ein- oder Aus-Zustand möglich – je nach Modell. Wer unsicher ist, findet in der Produktbeschreibung meist entsprechende Hinweise. Wichtig: Auch diese Geräte dürfen weiterhin genutzt werden – ein Austausch ist nicht notwendig.

Übergangsfristen für bestehende Anlagen

Alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, müssen sofort netzdienlich steuerbar sein. Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren und die unter die Regelung nach § 14a EnWG fallen, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor.

Bestandsanlagen "mit" Steuerung durch den Netzbetreiber

Für Bestandsanlagen, bei denen bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber vereinbart wurde, bleiben diese bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2028 unverändert bestehen. Anschließend gelten auch für diese Anlagen die neuen Vorgaben gemäß § 14a EnWG. Für ältere Anlagen wie beispielsweise Nachtspeicherheizungen können die bestehenden Regelungen dauerhaft bestehen bleiben.

Bestandsanlagen "ohne" Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber besteht, sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung zu treffen. Wichtig: Einmal abgeschlossen, kann diese Vereinbarung nicht widerrufen werden. Auch Nachtspeicherheizungen sind nicht von den neuen Vorgaben betroffen und bleiben dauerhaft unter den bisherigen Bedingungen in Betrieb.

Bemerke ich das Dimmen meiner Anlage?

Für Sie hat die Regelung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Regel keine spürbaren Auswirkungen im Alltag. Jede steuerbare Anlage erhält mindestens 4,2 Kilowatt Leistung – genug, damit z. B. die Wärmepumpe im Einfamilienhaus weiterläuft oder ein E-Auto zumindest mit reduzierter Geschwindigkeit geladen werden kann.
Konkret bedeutet das: Auch während einer sogenannten Dimmphase sorgt Ihr Netzbetreiber dafür, dass Sie innerhalb von zwei Stunden rund 50 Kilometer Reichweite nachladen können. Ihr Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen – er steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.

Falls es tatsächlich zu einem Steuerungseingriff kommt, wird dieser transparent auf einer zentralen Internetplattform veröffentlicht, sodass jederzeit nachvollziehbar ist, wann und wo Eingriffe stattgefunden haben.

Reduzierte Netzentgelte – Ihre Wahlmöglichkeiten

Betreiber und Betreiberinnen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß § 14a EnWG von reduzierten Netzentgelten profitieren. Es stehen drei Module der Netzentgeltreduzierung zur Verfügung, aus denen Sie wählen können:

Als Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzdienlich steuern darf, erhalten Betreiber / Betreiberinnen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt.

Da die Anschluss- und Verbrauchssituationen in privaten Haushalten sehr unterschiedlich sein können, hat die Bundesnetzagentur mehrere Modelle für die Netzentgeltreduzierung entwickelt. Betreiber / Betreiberinnen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen können dabei zwischen drei verschiedenen Varianten (Modulen) wählen.

  • Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
  • Modul 2 bietet eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
  • Modul 3 bietet zeitlich variable Netzentgelten als Anreiz und kann ergänzend zu Modul 1 gewählt werden.

Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln.

Die Module im Überblick
  Modul 1  Modul 2  Modul 3 
Pauschale Reduzierung Reduzierung Arbeitspreis um 60 % Variable Netzentgelte
Reduzierung Netzentgelt Pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt, je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif
Netzentgelt-Grundpreis: 0,00 € 
Messaufbau Gemeinsame Verbrauchsmessung Getrennte Verbrauchsmessung (separater Zähler) ist notwendig   Gemeinsame Verbrauchsmessung
Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich
  Voraussetzung: intelligentes Messsystem (Smart Meter) 
Gültig ab 1. Januar 2024 für SLP*- und RLM**-Kunden 1. Januar 2024 für SLP-Kunden 1. April 2025 für SLP-Kunden
  *Standardlastprofil **Registrierte Leistungsmessung in der Niederspannung
Mittels Formular haben Sie die Möglichkeit uns Ihre Modulauswahl mitzuteilen


Dokument "Modulauswahl" zum Pdf-Download

Senden Sie bitte das ausgefüllte Formular per E-Mail zurück an: kundenservice@stadtwerke-bonn.de

Sie haben die Wahl - unsere Stromtarife lassen sich mit allen Modulen kombinieren

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Module nur mit einem bestehenden Stromliefervertrag möglich ist.

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Mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg zu einer nachhaltigen Energiezukunft

Auch bei der Umsetzung des § 14a EnWG stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber anmelden. Dieser übermittelt die Informationen an uns. Auf Wunsch kann der Netzbetreiber auch einen Messstellenbetreiber beauftragen, Ihre Anlage mit der erforderlichen Technik auszustatten.

Sobald alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen wir den weiteren Ablauf und wenden das von Ihnen gewählte Modul zur Netzentgeltreduktion an. Wurde kein Modul ausgewählt – weder von Ihnen noch durch Ihren Elektroinstallateur – erfolgt automatisch die Anwendung von Modul 1. Ihre Einsparung wird auf der nächsten Jahresabrechnung ersichtlich.

Möchten Sie das Modul im Nachhinein ändern, hilft Ihnen unser Kundenservice gerne weiter.
Für bestehende Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb waren, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Wenn Sie freiwillig in das neue Modell wechseln möchten, arbeiten wir gemeinsam mit Ihrem Netzbetreiber an einer Umsetzung. Der zuständige Netzbetreiber in Bonn ist die Bonn-Netz GmbH.


FAQ

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte mit einer Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Diese Geräte können bei Bedarf durch den Netzbetreiber ferngesteuert werden, um das Stromnetz zu entlasten – etwa bei sehr hoher Netzauslastung.

Zu den typischen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen beispielsweise:

  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge im privaten Bereich
  • Wärmepumpen – einschließlich Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe
  • Klimaanlagen, die zur Raumkühlung dienen
  • Stromspeicher, wobei hier nur der Ladevorgang betroffen ist, nicht die Einspeisung ins Netz

Auch wenn mehrere Geräte der gleichen Art gemeinsam betrieben werden (z. B. mehrere Klimaanlagen oder Wärmepumpen), zählt das Gesamtsystem als steuerbare Verbrauchseinrichtung, wenn die gemeinsame Leistung 4,2 kW übersteigt.

Die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gelten für alle neuen Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen wurden.

Das Stromnetz steht durch die zunehmende Elektrifizierung – z. B. durch Wärmepumpen und Elektromobilität – vor neuen Herausforderungen.
Damit die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet ist, erlaubt der Gesetzgeber über § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine gezielte Steuerung besonders leistungsstarker Geräte.

Im Falle einer drohenden Überlastung darf der Netzbetreiber diese steuerbaren Geräte zeitweise in ihrer Leistungsaufnahme begrenzen. Dabei wird jedoch stets eine Grundversorgung von mindestens 4,2 kW sichergestellt – das heißt, die Geräte laufen weiter, nur mit reduzierter Leistung.

Für Anlagenbetreiber bedeutet das:

  • Sie profitieren von vergünstigten Netzentgelten
  • Sie können aus verschiedenen Steuerungsmodellen wählen
  • Ihre Geräte bleiben auch bei Netzüberlastung funktionsfähig

Die Eingriffe erfolgen nur im Notfall – der normale Betrieb ist also nicht dauerhaft eingeschränkt.

Ob Sie betroffen sind, hängt vom Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage und deren Anmeldung ab:

  • Ja, wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde. In diesem Fall gelten die neuen Vorgaben automatisch.
  • Nein, wenn Ihre Anlage vor dem 01.01.2024 installiert wurde und nicht als steuerbare Einrichtung nach § 14a EnWG gemeldet ist. Für Sie bleibt alles wie bisher – es sei denn, Sie entscheiden sich freiwillig für einen Wechsel ins neue Modell.

Ausgenommen sind z. B. Nachtspeicherheizungen sowie bestimmte gewerbliche oder sicherheitsrelevante Geräte, die grundsätzlich nicht unter die Regelung fallen.

Nein. Die Regelung gilt ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung.
Ihr normaler Haushaltsstrom, also z. B. für Beleuchtung, Waschmaschine, Tiefkühltruhe oder Fernseher, ist nicht betroffen.

Damit Ihre Anlage steuerbar ist, muss sie den aktuellen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Ihres Netzbetreibers entsprechen. Zusätzlich sind die Anforderungen zur Umsetzung von § 14a EnWG zu beachten.

Die konkrete technische Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit:

  • einem zertifizierten Elektroinstallateur (sofern notwendig), sowie
  • Ihrem Netzbetreiber, der die Steuerungsmöglichkeiten prüft und freigibt

Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihren Elektrofachbetrieb oder direkt an den zuständigen Netzbetreiber.

Durch die zunehmende Nutzung stromintensiver Geräte (z. B. mehrere E-Autos in einer Wohnstraße) können lokale Stromnetze schnell an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Damit es nicht zu Stromausfällen oder größeren Netzproblemen kommt, braucht der Netzbetreiber temporäre Eingriffsmöglichkeiten.

Die Steuerung erfolgt ausschließlich:

  • im Bedarfsfall, wenn das Netz stark belastet ist
  • kurzzeitig und gezielt, ohne Ihre Geräte ganz abzuschalten
  • bei gleichzeitiger Sicherstellung einer Mindestleistung von 4,2 kW

So bleibt Ihre Versorgung sicher und verlässlich, auch in kritischen Situationen.

Ja, Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Modellen zur Steuerung und Vergütung, sogenannten Modulen. Diese unterscheiden sich z. B. darin, ob ein separater Zähler erforderlich ist oder wie hoch die Netzentgeltreduktion ausfällt.

Welche Variante für Sie am besten passt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Netzbetreiber oder Energieversorger. Der Wechsel zwischen Modulen ist jederzeit möglich – unter Einhaltung der technischen Voraussetzungen.

Ja, es wird zwischen zwei Arten von Bestandsanlagen unterschieden:

  1. Bereits gemeldete § 14a-Bestandsanlagen (vor dem 01.01.2024):
    • Diese müssen bis spätestens 31.12.2028 in das neue Modell überführt werden.
    • Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter.
  2. Nicht gemeldete Altanlagen:
    • Diese sind dauerhaft von der neuen Regelung ausgenommen.
    • Ein freiwilliger Wechsel ins neue Modell ist möglich – allerdings unumkehrbar.

Nein. Nachtspeicherheizungen sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Für diese Geräte gelten die bisherigen Bedingungen weiterhin, bis die Heizung außer Betrieb genommen wird.

Nein, die Netzentgeltreduktion wird nur einmal pro Zähler gewährt.
Sind mehrere steuerbare Geräte an einem Zähler angeschlossen, wird der Rabatt für die Gesamtheit der Geräte berechnet. Der genaue Betrag richtet sich nach Ihrem Verbrauch und dem gewählten Modul.

Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich, sofern Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt.
Die neue Modulauswahl gilt ab dem Tag der Bestätigung durch den Netzbetreibernicht rückwirkend.

Das hängt vom gewählten Modul ab:

  • Modul 1: möglich mit einem oder zwei Zählern (gemeinsame oder separate Messung)
  • Modul 2: erfordert zwei Zähler (separate Messung)

Modul 3: nur in Kombination mit Modul 1 und einem intelligenten Messsystem

Die Reduktion wird auf Ihrer jährlichen Stromabrechnung separat ausgewiesen. Bei einem Modultausch wird die neue Reduzierung tagesgenau ab dem Wechsel berücksichtigt.

  • Anlagen unter 11 kW werden pauschal auf 4,2 kW begrenzt.
  • Anlagen über 11 kW werden proportional zur Leistung gedimmt – durch einen sogenannten Skalierungsfaktor (z. B. 0,4).
    Beispiel: Eine Wärmepumpe mit 15 kW wird auf 6 kW gedrosselt.

Nein. Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt, unabhängig davon, ob es sich um eine Wärmepumpe, Klimaanlage oder E-Auto-Ladestation handelt.

Nein. Die Dimmung betrifft nur den Strom, den Sie aus dem öffentlichen Netz beziehen.
Der Strom aus Ihrer eigenen Photovoltaikanlage kann uneingeschränkt weiter genutzt werden – auch bei Netzüberlastung.

Im Fall einer drohenden Überlastung des Stromnetzes darf der Netzbetreiber vorübergehend die Leistung Ihrer steuerbaren Geräte reduzieren.
Dabei ist eine Mindestleistung von 4,2 kW stets garantiert, sodass Ihre Geräte weiterhin funktionieren. In der Praxis werden Sie diesen Eingriff oft gar nicht wahrnehmen.

Wir sind für Sie da

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Wir sind für Sie da - im Servicecenter, telefonisch, per E-Mail oder im Internet.