Die Wärmewende in Bonn – für ein besseres Klima

Heizen und gleichzeitig das Klima schützen? Das war lange undenkbar. Über 50 Prozent der CO2-Emissionen entstehen durch Heizen, Warmwasser bereiten und Kühlen, denn bisher werden dabei große Mengen fossiler Energien verbraucht. Daher ist die Wärmewende ein besonders wichtiger Teil der Energiewende, wesentlicher Faktor sind dabei die Erneuerbaren Energien. 

Wir, die Stadtwerke Bonn, setzen schon länger auf diese unbegrenzten Ressourcen, um den ökologischen Fußabdruck unserer Stadt zu reduzieren. Gemeinsam mit der Stadt Bonn verfolgen wir das ehrgeizige Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und 100 Prozent der benötigten Energie für Wärme, Kälte und Warmwasser durch erneuerbare Energieträger bereit zu stellen. 

Den gesetzlichen Rahmen für die Wärmewende bietet das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das klingt komplizierter, als es ist. Wir erklären, was das GEG für Bürger und Bürgerinnen in Bonn bedeutet und was jeder tun kann, um die Wärmewende voran zu bringen. 

Neben dem Bestreben, klimafreundlicher zu heizen, gibt es einen weiteren, sehr wichtigen Baustein der Wärmewende, die Energiesparmaßnahmen, um als erstes den Aufwand für die Wärme-Erzeugung zu verringern. Tipps dazu finden Sie hier:


Was hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der Wärmewende zu tun?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren. Das GEG bildet somit den rechtlichen Rahmen für die Wahl jeder neuen Heizung. 

Drei gekreuzte Beinpaare lehnen mit den Füssen an einer Heizung

Welche Auswirkungen hat das GEG für mich? Finden Sie es in unserer GEG-Klickstrecke heraus.

In Deutschland werden nach wie vor rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Mit dem neuen GEG will die Bundesregierung daher den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigen. Ab Januar 2024 sollen daher nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 % erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude gibt es jedoch längere Übergangsfristen. Hier wird die Pflicht zum klimafreundlichen Heizen mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. 

Neue Gas- oder Ölheizungen sind in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, aber auch übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen.
Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen ausgestaltet: D.h. es stehen verschiedene pauschale Technologieoptionen zur Verfügung, um die 65 % erneuerbare Energien zu erfüllen.

Wichtig ist: Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen auch repariert werden. Die neue 65-%-Pflicht gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

Die Regelungen des GEG gelten ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle Neubauten in Neubaugebieten. D.h. neu installierte Heizungen müssen hier mit mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Die Verpflichtung gilt demnach nur für Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. Für Neubauten, die außerhalb eines Neubaugebietes, d.h. in Baulücken, errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Als Eigentümer eines Bestandsgebäudes müssen Sie in der Regel nicht sofort tätig werden. Die bestehende Heizung kann weiter betrieben werden. Die Heizung darf auch repariert werden.

Im Falle einer Heizungshavarie – wenn die bestehende Heizung also irreparabel beschädigt ist – gibt es eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren. Während dieser Zeit kann erst einmal auch eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Bei Gasetagenheizungen oder bei einem potenziellen Anschluss an das Fernwärmenetz gibt es auch längere Fristen. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie umgestellt werden.

Zudem wird bei Bestandsgebäuden die 65-%-Pflicht mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Hierdurch wird eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglicht. Dies gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
In der Bundesstadt Bonn wird beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden der Einbau einer Heizung mit 65 % erneuerbare Energien somit spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern – also auch den Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis – gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.

Entscheidet die Stadt Bonn schon vor Mitte 2026 basierend auf einem vorliegenden Wärmeplan bestimmte Gebiete als Wärmenetz-Ausbaugebiete auszuweisen, dann müssen neue Heizungen in diesen Gebieten der Stadt schon vor dieser Frist zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Verpflichtung zum klimafreundlichen Heizen tritt also nicht automatisch mit dem Vorliegen des Bonner Wärmeplans in Kraft. Erst wenn die Stadt auf Basis des Wärmeplans bestimmte Gebiete offiziell ausweist und diese Entscheidung veröffentlicht, gilt die 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen. Sie werden entsprechend rechtzeitig darüber informiert, sofern in Bonn schon vor Mitte 2026 für Bestandsgebäude die Anforderungen aus dem GEG wirksam werden.

Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen wird hierbei analysiert und lokale Potenziale zur klimafreundlichen Wärmeerzeugung ermittelt. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet Ihnen eine Hilfestellung dabei, eine geeignete Heizungsanlage auszuwählen und schafft damit Planungssicherheit.

Zeitgleich mit dem GEG ist das Wärmeplanungsgesetz Anfang 2024 in Kraft getreten, welches die kommunale Wärmeplanung verbindlich und flächendeckend in Deutschland einführt. In Städten wie Bonn muss diese spätestens bis zum 30. Juni 2026 durchgeführt werden, in kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Entsprechend wird dann auch der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie nach Mitte 2026 bzw. 2028 verbindlich.

Wenn eine Kommune basierend auf ihrem vorliegenden Wärmeplan schon vorher entscheidet, bestimmte Gebiete als Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiete auszuweisen, dann müssen neue Heizungen in diesen Gebieten schon vor den Fristen Mitte 2026 bzw. 2028 zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Verpflichtung zum klimafreundlichen Heizen tritt also nicht automatisch mit dem Vorliegen des kommunalen Wärmeplans in Kraft. Erst wenn die Kommune auf Basis des Wärmeplans bestimmte Gebiete offiziell ausweist und diese Entscheidung veröffentlicht, gilt die 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen.

In Bonn soll der kommunale Wärmeplan bereits Anfang 2025 vorliegen. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, die Ergebnisse der Wärmeplanung in Ihre Entscheidung beim Heizungstausch miteinzubeziehen und wird von der Stadt veröffentlicht.

Nein. Die Vorgaben des GEG greifen erst, wenn Ihre Öl- oder Gasheizung irreparabel beschädigt ist, und in Bonn auch erst ab Mitte 2026, wenn der kommunale Wärmeplan spätestens vorliegen muss. Dann darf Ihre Heizung im Regelfall nicht mehr durch eine rein fossil betriebene Öl- oder Gasheizung ersetzt werden. Stattdessen muss eine Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Es gibt jedoch Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren, um den Umstieg besser vorbereiten zu können. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre.

Zu beachten ist, dass im GEG bereits seit längerem eine Regelung zum Betriebsverbot von alten Heizkesseln festgeschrieben ist. Demnach dürfen alte Öl- und Gas-Heizkessel nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, u.a. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, nicht bis zur Heizungshavarie abzuwarten, sondern sich frühzeitig Gedanken über alternative Wärmelösungen zu machen und entsprechende Beratungen in Anspruch zu nehmen.

In der Übergangsphase bis Mitte 2026 kann in Bestandsgebäuden noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Hierbei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten: So ist ab dem 1. Januar 2024 vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung erforderlich, um Kostenrisiken fossiler Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung weist auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit der Gas- oder Ölheizung, insbesondere aufgrund der ansteigenden CO2-Bepreisung, hin. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Melden Sie bei Ihren Stadtwerken. Im persönlichen Kontakt können Fragen besprochen und weitere Beratungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Sofern Sie sich nach der Beratung für eine Öl- oder Gasheizung entscheiden sollten, müssen diese Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an erneuerbaren Energien einsetzen (zum Beispiel Biomethan): Ab Anfang 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien.

Zukünftig dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden, wenn diese mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Sie können Ihre Heizung hierbei frei und individuell planen und auswählen, müssen dann aber die Einhaltung der 65-%-Vorgabe aufwändig nachweisen. 

Es gibt jedoch auch einen einfacheren Weg: So bietet das GEG verschiedene Technologien zur Erfüllung dieser Vorgabe, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass die 65-%-Pflicht eingehalten wird. Diese Technologieoptionen sind:

  • Anschluss an ein (Fern-)Wärmenetz 
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Wärmepumpen-Hybridheizung, sofern die Wärmepumpe vorrangig betrieben und nur zur Heizlastspitze im Winter eine Gas-, Öl- oder Biomasseheizung hinzugeschaltet wird
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
  • Solarthermische Anlage 
  • Solarthermie-Hybridheizung, sofern bestimmte Mindestgrößen der solarthermischen Anlage erfüllt werden
  • Biomasse-Heizung (z.B. Pellet oder Holzhackschnitzel)
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (z.B. Biomethan, biogenes Flüssiggas, grüner oder blauer Wasserstoff) oder später auf Wasserstoff umrüstbar ist

Je nach Alter und Dämmstandard des Gebäudes bieten sich verschiedene dieser Heizungstypen an.
 

Die Wärmepumpe nutzt zum großen Teil die kostenlose und erneuerbare Umweltwärme (aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser/Abwasser). Der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe bietet sich vor allem für viele Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch für Mehrfamilienhäuser an. In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut möglich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wärmepumpen bei einer guten Planung eingesetzt werden. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung.

Reicht bei älteren Gebäuden eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter zu decken, kann sie durch eine Gasheizung ergänzt werden. Dieser Spitzenlastkessel kommt dann nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung zum Einsatz. Um die 65-%-Vorgabe zu erfüllen, muss die Wärmepumpe jedoch vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Vor allem in noch nicht gedämmten Bestandsgebäuden kann die Hybridheizung eine gute Option sein. Nach einer Sanierung ist der Spitzenlastkessel dann in der Regel nicht mehr notwendig.

Das GEG sieht verschiedene Technologien zur Erfüllung der 65 %-Erneuerbare-Energien-Vorgabe vor, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass diese Pflicht eingehalten wird. Einer dieser Optionen ist der Anschluss an ein Wärmenetz. Wenn Ihr Gebäude an das Bonner Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, erfüllen Sie also pauschal die Anforderungen des GEG. Voraussetzung ist, dass das Fernwärmenetz die geltenden rechtlichen Anforderungen, d.h. die erforderlichen Quoten an erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme, erfüllt. Dafür sind jedoch wir von den Stadtwerken Bonn zuständig.

Ob Ihr Gebäude künftig voraussichtlich an die Fernwärme angeschlossen werden kann, zeigt die kommunale Wärmeplanung, die für Bonn Anfang 2025 vorliegen soll. Haben wir als Wärmenetzbetreiber Ihnen vertraglich den Anschluss an die Fernwärme zugesichert, können Sie Heizungen – auch Übergangslösungen – noch bis zu zehn Jahren ohne weitere Anforderungen betrieben werden. Das Bonner Fernwärmenetz stellt insbesondere in den dicht besiedelten Stadtgebieten eine gute Möglichkeit dar, auf klimafreundliche Wärme umzustellen. Sie müssen dabei nicht auf das Vorliegen des Wärmeplans warten, sondern können sich bereits jetzt über eine Fernwärme-Karte informieren, ob ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Gegend voraussichtlich möglich ist.

Das GEG gibt eine Reihe von Heizungsoptionen vor, die bereits als Erfüllung gelten, ohne dass ein Anteil von 65 % im Einzelfall rechnerisch nachgewiesen werden muss. Dies ist zum Beispiel beim Anschluss an das Fernwärmenetz oder beim Einbau einer Wärmepumpe der Fall. Wählt man eine dieser Standardmöglichkeiten aus, gilt die Vorgabe als erfüllt und es muss kein gesonderter Nachweis erbracht werden. So reicht beispielsweise beim Bezug von Fernwärme eine Bestätigung des Lieferanten, d.h. der Stadtwerke Bonn, um die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.

Darüber hinaus können Sie auch individuelle Heizungslösungen realisieren. Dieser Weg ist jedoch komplizierter, da der Erneuerbaren-Anteil extra berechnet und mindestens 65 % durch eine fachkundige Person (z.B. Heizungsinstallateur, Schornsteinfeger) bescheinigt werden muss.

Besteht die Möglichkeit, das Mehrparteienhaus an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative. 

Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, die Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.

Vor Mitte 2026 besteht im Bestand jedoch keine Pflicht, beim Heizungstausch auf 65 % erneuerbare Energien umzustellen. Danach sind Übergangsfristen vorgesehen. Zunächst muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung zentral oder weiter dezentral erfolgen soll. Falls eine zentrale Lösung angestrebt wird, gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese dann umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.

Falls innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, muss nach Ablauf dieser Frist jede einzelne Etagenheizung zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Vor Mitte 2026 besteht in Bonn im Bestand keine Pflicht, beim Heizungstausch auf 65 % erneuerbare Energien umzustellen. Es sei denn, es liegt bereits früher eine Entscheidung der Stadt Bonn über eine Ausweisung zum Neu- bzw. Ausbau eines Wärmenetzgebietes vor. Es ist jedoch in der Regel empfehlenswert, angesichts der steigenden CO₂-Preise bei Erdgas die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung frühzeitig zu prüfen.

Auch nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Zunächst muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der ersten Etagenheizung entschieden werden, ob die Wärmeversorgung im Mehrfamilienhaus zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll. Bei der Entscheidung für eine Zentralisierung gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage müssen alle weiteren Wohnungen beim Heizungstausch und alle in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.

Falls innerhalb der ersten fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Wird das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zentral beheizt wird, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie allgemein bei Bestandsgebäuden. Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zudem gibt es weitere Vorgaben, die den Entscheidungsprozess für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung in der WEG regeln.

So ist die WEG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2024 alle Informationen (u.a. Art und Alter der Heizungen, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung) vom Bezirksschornsteinfeger und den Wohnungseigentümern über die Heizungsanlagen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevant sind. Im Anschluss stellt die WEG den Wohnungseigentümern die gesammelten Erkenntnisse zur Verfügung, damit eine Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes erfolgen kann.

Sobald in Bonn ab spätestens Mitte 2026 die 65-%-Vorgabe anzuwenden ist, wird die WEG verpflichtet, nach dem ersten Tausch einer Gasetagenheizung eine geordnete Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes herbeizuführen. Dazu hat der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Versammlung muss darüber beraten werden, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll. Die WEG muss dann innerhalb einer Frist von fünf Jahren für Gebäude mit Etagenheizungen entscheiden, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf 65 % Erneuerbare Energien umgestellt werden soll und ein Umsetzungskonzept beschließen. Entscheidet sich die WEG für grundlegende Änderungen an der Wärmeversorgung, etwa für eine Zentralisierung, so wird die Übergangsfrist um acht weitere Jahre verlängert.

Wenn der Vermieter in eine neue Heizungsanlage investiert, dann kann er künftig bis zu 10 % der Kosten umlegen. Die Modernisierungsumlage ist jedoch auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieter häufig sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete durch die Modernisierungsumlage steigen kann, werden die Betriebskosten für Sie als Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung – insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise – sinken. Dies wird sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirken.

Ihr Vermieter kann die Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten nur erheben, wenn er die staatliche Heizungsförderung in Anspruch nimmt. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch Ihnen als Mieter zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Ihr Vermieter keine Förderung in Anspruch nimmt, kann er lediglich 8 % umlegen.

Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.

Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.

Darüber hinaus bieten wir mit der Bonner Fernwärme oder individuellen Lösungen wie der Wärmepumpe bereits jetzt alternative und klimafreundliche Heizungen an, die die Anforderungen des GEG vollumfänglich erfüllen.

Gasheizungen, die auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können (sog. H2-ready-Gasheizungen), dürfen grundsätzlich in Bonn auch nach Mitte 2026 eingebaut und vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden. Hierbei müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss beispielsweise ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell gibt es jedoch noch kein regionales Wasserstoffnetz in Bonn. Auch für die Zukunft ist dies sehr ungewiss. Wir halten die Umstellung der bisher auf Erdgas basierenden Versorgungsstruktur (Netze, Hausanschlüsse, Heizungen) zu Wasserstoff in der Breite des Gebäudesektors aus aktueller Sicht weder technisch noch wirtschaftlich umsetzbar.

Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür einen Investitionskostenzuschuss nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten So ist bei privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern für den Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme eine Grundförderung von 30 % vorgesehen. Zudem kann diese Grundförderung unter bestimmten Umständen durch Boni ergänzt werden.

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen definierten Staub-Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen gibt einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %. Dieser wird für den Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie für mehr als zwanzig Jahre alte Gasheizungen gewährt. Allerdings nur, wenn Sie die Immobilie auch selbst nutzen. Bis 31. Dezember 2028 gibt es den vollen Bonus, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab. Ab 1. Januar 2029 gibt es also entsprechend nur noch 17 %.

Einkommensschwache Haushalte (d.h. mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €) werden zusätzlich mit bis zu 30 % unterstützt. Auch hier wird der Bonus nur gewährt, wenn Sie die Immobilie auch selbst nutzen.

Bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz jedoch begrenzt. Der maximal vorgesehene Förderanteil beträgt demnach höchstens 70 %. Zudem sind die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt bei einem Fördersatz von 70 % also 21.000 Euro.

Einkommensschwache Haushalte erhalten einen Einkommens-Bonus von 30 %, sofern Sie Ihr Eigentum selbst nutzen. Dabei darf Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen jedoch nicht mehr als 40.000 Euro pro Jahr betragen.

Wenn Sie trotz dieses Bonus eine neue Heizungsanlage nicht finanzieren können, dann können Sie sich ggfls. auf die Härtefallregelungen beziehen. So kann im Einzelfall der Gebäudeeigentümer von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien ausgenommen werden, wenn dies für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Dies können wirtschaftliche Gründe, aber auch besondere persönliche oder bauliche Umstände sein. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen und sich so nach positiver Prüfung von den Anforderungen des GEG befreien zu lassen. Gerade ab einem hohen Alter können Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen.

Zusätzlich zum Heizungstausch können auch Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden, wie beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung. Die Antragstellung für diese Effizienzmaßnahmen erfolgt bei der BAFA. Der Grundfördersatz beträgt hier 15 %. Bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) gibt es zudem einen Bonus von 5 %. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen sind additiv. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus

eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden.

Auch Vermieterinnen und Vermieter können beim Heizungstausch einen Investitionskostenzuschuss nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen. Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung von 30 %. Zudem je nach installierter Heizungsart zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus bei Wärmepumpen oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag bei Biomasseheizungen. Der Klimageschwindigkeits-Bonus oder der Einkommens-Bonus wird Vermieterinnen und Vermietern jedoch nicht gewährt.

Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro) und für die Beantragung der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.

Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können bei der KfW beantragt werden. Zu beachten ist, dass mit der Antragstellung für die Heizungsförderung ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen ist.

Die Antragstellung bei der KfW für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024. Der Heizungstausch kann jedoch schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Melden Sie bei Ihren Stadtwerken. Im persönlichen Kontakt können weitere Fragen zur Förderung besprochen werden.

Pro Wohneinheit kann zudem ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ist dieser zinsverbilligt.

Wer den Energieverbrauch senken und den CO₂-Ausstoß reduzieren möchte, kommt man meist nicht um den Einbau eines modernen, klimafreundlichen Heizsystems herum. Genau dafür gibt es attraktive Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Für Privatpersonen, die den Kauf und Einbau einer neuen, umweltfreundlichen Heizung planen, bietet die KfW spezielle Zuschüsse an. Diese richten sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden und unterstützen den Austausch alter Heizsysteme durch moderne, klimafreundliche Lösungen. Die Förderung umfasst Teile der förderfähigen Kosten und erleichtert so den Umstieg auf zukunftssichere Heiztechnologien.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Ergänzungskredit in Anspruch zu nehmen, der in Kombination mit einer bereits genehmigten Zuschussförderung genutzt werden kann. Dieser Kredit bietet attraktive Konditionen und unterstützt die Finanzierung energetischer Einzelmaßnahmen. Neben der KfW-Förderung für den Heizungstausch können weitere Zuschüsse für die Gebäudesanierung – wie zum Beispiel die Dämmung der Gebäudehülle oder die Erneuerung von Fenstern – beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Sollten Sie Fragen rund um die Förderung Ihrer Heizungsanlage haben, melden Sie sich gerne bei unseren Experten, die Sie unter diesem Link finden
Für weitere Informationen zu den Details der Förderprogramme besuchen Sie bitte die Website der KfW (Hier Link zur KfW) sowie die Seite des BAFA (Hier Link zum BAFA

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Welche Rolle spielt die Fernwärme bei der Wärmewende?

Ein Katze liegt entspannt auf einem Heizkörper

Die Fernwärme ist ein wichtiger Bestandteil der Wärmewende. Wir wollen das Bonner Fernwärmenetz ausbauen und verdoppeln. Lesen Sie hier, wo die Fernwärme in Bonn herkommt und wer sie beziehen kann. 

Fernwärme ist Wärme-Energie, die an einem Ort, beispielsweise in einem Kraftwerk oder als industrielle Abwärme, erzeugt wird und direkt als Wärme über spezielle Rohre in angeschlossene Gebäude geleitet wird. Mit Fernwärme lässt sich sowohl heizen als auch warmes Wasser bereitstellen. 

Ein großer Vorteil der Fernwärme ist, dass sie als fertige Wärme geliefert wird. Fernwärmekundinnen und -kunden benötigen keine Heizkessel, keinen Schornstein und auch keinen Raum für die Brennstofflagerung. Bei Ihnen vor Ort wird die Wärme mit Hilfe einer Hausanschluss-Station (HAST) übergeben. Das erspart Flächen, die anders genutzt werden können. Hinzu kommt, dass Fernwärme ganz besonders umweltfreundlich ist, weil sie durch Kraft-Wärme-Kopplung funktioniert, ein Prinzip mit sehr wenig Energieverlust. Dabei wird Energie gewonnen, die meist in Strom umgewandelt wird und Wärme, die als Fernwärme verwendet werden kann.  

Fernwärme hat in Bonn eine lange Tradition und weist in die Zukunft. Knapp 2800 Gebäude sind an das aktuell 127 Kilometer lange Fernwärmenetz in der Bundesstadt bereits angeschlossen und es sollen schnell mehr werden. Zusätzlich sollen Nahwärmnetze entstehen. Die in beiden Netzen transportierte Wärme muss mittelfristig in allen Netzen CO2-neutral werden.

Nah- und Fernwärme kann auf vielfältige Weise gewonnen werden: Zum einen ist die Erdwärme aus 400 - 1.500 Metern Tiefe durch den Einsatz von Erdsonden nutzbar. Auch in Solarthermie-Anlagen entsteht CO2-neutrale Wärme, die das Wärmenetz speisen kann. Zum anderen können Großwärmepumpen Wärme aus dem Abwasser von Kläranlagen ins Wärmenetz pumpen. In Industrie und Gewerbe entsteht viel Wärme als „Nebenprodukt“, die ebenfalls in unser Wärmesystem einfließen kann. So wird zum Beispiel die Abwärme aus der Bonner Müllverwertungsanlage für die Fernwärme genutzt. Dort wo die Fernwärme nicht hingelangt aufgrund von Barrieren, wie dem Rhein, besteht die Möglichkeit, Nahwärmenetze zu errichten.
 

In Bonn betreiben wir das Heizkraftwerk (HKW) Nord in der Karlstraße und daneben das Heizwerk Süd, um umweltfreundlich Fernwärme und auch Strom zu produzieren. Sie erzeugen 135 Grad heißes Wasser, das durch ein doppeltes Rohrsystem in Firmen und Haushalte gelangt, um dort Heizkörper und Wasser zu erwärmen. Danach fließt das abgekühlte Wasser wieder zurück in die Kraftwerke.

Das Heizkraftwerk Nord ist eines der modernsten in Europa und eines der größten Zukunftsprojekte der Stadtwerke, um das Bonner Fernwärmenetz künftig klimaneutral zu speisen. Durch den Ausbau des HKW Nord kann der Dampf der Müllverwertungsanlage direkt nebenan genutzt werden. Die Abwärme erzeugt in der Kraft-Wärme-gekoppelten Anlage (KWK) den Strombedarf für rund 50 Prozent der Bonner Haushalte und einen erheblichen Anteil der Wärme für das Fernwärmenetz. Die KWK-Anlage wird zurzeit noch mit Erdgas betrieben. Dieser fossile Brennstoff soll künftig durch Wasserstoff ersetzt werden. Bis 2025 wird das Heizkraftwerk Nord deswegen modernisiert und auf diesen regenerativen Energieträger umgestellt.
 

Die Fernwärme spielt die zentrale Rolle für die Wärmewende in Bonn. Deswegen wird das Fernwärmenetz zügig erweitert. 
Wo es aktuell verläuft und ob Sie davon profitieren können, erfahren Sie auf unserer Fernwärmekarte.

Zur Fernwärmekarte 

Dort, wo die Fernwärme perspektivisch nicht hingelangt, wird als Insel-Lösung ein Nahwärmenetz errichtet. Das betrifft momentan die rechte Rheinseite, auch im Bonner Süden und in Gebieten im Bonner Westen können Nahwärmenetze die Fernwärme ergänzen. Dieses Inselnetz-Projekt ist Teil der langfristigen Fernwärme-Ausbaustrategie.
 

Fernwärmenetz auf Karte von Bonn

Kommunale Wärmeplanung – Was ist das?

Bis 2045 soll ganz Deutschland klimaneutral werden. Bonn will das bereits bis 2035 schaffen. Nicht nur hier nehmen wir eine Vorreiterrolle ein, auch bei der kommunalen Wärmeplanung stehen wir früher als andere Kommunen in den Startlöchern und wollen diese bereits 2025 vorlegen.

Stadt Bonn von Norden aus gesehen aus der Luft

Die Wärmeversorgung macht in Deutschland mehr als 50 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs aus und verursacht einen Großteil des CO2-Ausstoßes. Um diese Emissionen zu verringern, ist Anfang 2024 das Wärmeplanungsgesetz zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)  in Kraft getreten. Beide Gesetze sollen dazu führen, dass bis 2045 alle bundesweiten Wärmenetze klimaneutral, also durch 100% erneuerbare Energien betrieben werden. Alle Kommunen in Deutschland müssen in den nächsten vier Jahren einen Wärmeplan haben, Großstädte wie Bonn sollen ihre Wärmplanung bereits bis Mitte 2026 vorlegen. 
Die Wärmewende ist allerdings ein komplexer und lebendiger Prozess und wird deswegen mithilfe der ommunalen Wärmeplanung alle fünf Jahre fortgeschrieben. Da die Stadt Bonn den ersten Wärmeplan bis Frühjahr 2025 vorlegen möchte, arbeitet die sie bereits intensiv mit den Stadtwerken Bonn zusammen.

Wärmeplanung auf der Website der Stadt Bonn

Ein wesentlicher Baustein der kommunalen Wärmeplanung ist der intensive Einsatz von Fernwärme und somit der umfassende Ausbau des Fernwärmenetzes. 
Im Februar 2024 hat die Stadt Bonn deswegen BonnNetz, eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Bonn, mit der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung beauftragt. BonnNetz betreibt derzeit das Bonner Fernwärmenetz.
 


Nützliche Links zur Wärmewende

Mädchen und Älöterer Herr vor Computer

Sie möchten noch mehr wissen? Oder brauchen Beratung zu Ihrer ganz persönlichen Wärmewende? Hier finden Sie Links, die Ihnen Fragen zur Zukunft des Heizens in Bonn beantworten. Aber auch Hinweise, wo Sie sich Beratung für Ihre eigene Wohnsituation holen können. Außerdem praktische Tipps für Klein- und Großverbraucher. 

Sie möchten weitere Informationen zu Wärmewende, Wärmeplanung und überhaupt zur Zukunft des Heizens? Detailliertes Wissen und Tipps zu Wärmeplan, gesetzlichen Grundlagen und individuellen Lösungen für eine nachhaltige Zukunft sowie erste Daten finden Sie hier. Dazu gibt es viele Fragen und Antworten, die Verbraucher interessieren. . 

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Kostenlose und neutrale Erstberatung zum energetischen Bauen und Sanieren und zum Einsatz erneuerbarer Energien. Dazu viele Adressen und Links sowie zahlreiche Infomationen zu den Themen energetisches Bauen und Sanieren und Klimaschutz.

Was muss ich beachten, wenn ich Photovoltaik nutzen möchte (zum Beispiel als Balkonkraftwerk)? Wie kann ich eigenen Strom in das Bonner Netz einspeisen? Was muss ich machen, wenn ich Strom für mein Elektro-Auto brauche? Wo melde ich meine Balkon-Solaranlage an? Alles rund um die Bonner Netzstruktur, Zähler und Elektro-Mobilität erfahren Sie bei der BonnNetz GmbH. 

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Wer größere Mengen Energie benötigt, wie Krankenhäuser und Pflegeheime, Eigentümergemeinschaften und Wohnungsbaugesellschaften, Städte und Gemeinden, Industrie und Gewerbe, oder ähnliche, ist bei der EGM (Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH) in guten Händern. Sie versorgt größere Gebäude oder Gebäudekomplexe mit modernen und nachhaltigen Energielösungen. 

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